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EmpCo-Richtlinie 2024/825: Marken-Konsequenzen Mittelstand

Seit dem 27. September 2026 gilt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG, mit dem Deutschland die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) umsetzt. Es steht seit dem 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die zweite Front dieses Gesetzes kommt in der Mittelstands-Debatte kaum vor: das Markenrecht. Wer eine Marke mit Worten wie „Öko“, „Bio“, „klimaneutral“ oder „CO₂-frei“ führt, braucht jetzt eine belastbare Bestandsaufnahme seines Portfolios.

Seit dem 27. September 2026 gelten strengere Regeln für Umweltaussagen, auch in Marken- und Produktnamen. Wer „Öko“, „klimaneutral“ oder „grünes Versprechen“ im Namen trägt, sollte die Marke jetzt prüfen. (Bild: Collective Brain, KI-generiert)

Stand 27. September 2026: Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43, verkündet am 19. Februar 2026) gilt mit seinen Regeln zu Umweltaussagen seit dem 27. September 2026. Es gibt keine Abverkaufsfrist für bereits produzierte Ware, und die Bußgeldnorm § 19 UWG gilt schon länger. Diese Fassung korrigiert frühere Aussagen zu Disclaimern, Zertifikaten und zur PEF-Methode. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
EmpCo-Richtlinie 2024/825 trifft das Markenrecht: Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher für den ökologischen Wandel ist seit dem 27. September 2026 über das UWG in Deutschland anzuwenden. Sie verbietet gegenüber Verbrauchern allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ ohne konkrete Angabe direkt daneben und Klimaaussagen wie „klimaneutral“, die sich auf Kompensation stützen, in Werbung und Produktkennzeichnung. Die Konsequenz, die viele übersehen: Auch eingetragene Marken mit solchen Begriffen geraten in den Fokus des Deutschen Patent- und Markenamts. Das DPMA kann Eintragungen verweigern. Wer sein Markenportfolio noch nicht gesichtet hat, sollte das jetzt tun und jede Umweltaussage konkret spezifizieren oder streichen.

Die Richtlinie 2024/825 vom 28. Februar 2024, intern als „Empowering Consumers for the Green Transition Directive“ oder kurz EmpCo bezeichnet, ergänzt die Unfair Commercial Practices Directive (UCPD) aus dem Jahr 2005. Hintergrund ist ein Sweep der EU-Kommission aus 2020, bei dem 53 Prozent aller untersuchten Online-Werbeaussagen mit Umweltbezug als unzureichend belegt eingestuft wurden. Die deutsche Umsetzung steckt im Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, verkündet am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt, wirksam seit dem 27. September 2026. Die wichtigsten Änderungen im UWG: § 2 Abs. 2 Nr. 1 definiert erstmals die „allgemeine Umweltaussage“, § 5 Abs. 2 Nr. 1 nennt ökologische oder soziale Merkmale ausdrücklich als wesentliche Merkmale, § 5 Abs. 3 Nr. 4 erfasst Aussagen über künftige Umweltleistungen wie Klimaziele für 2030. Im Anhang zu § 3 Abs. 3, der schwarzen Liste, kommen die Nummern 4a bis 4c für unbelegte Umwelt- und Kompensationsaussagen dazu, Nr. 2a für Nachhaltigkeitssiegel, Nr. 10a gegen gesetzliche Pflichtanforderungen, die als Besonderheit des eigenen Angebots beworben werden (auch ohne Umweltbezug), und Nr. 23d zu Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit. Was auf dieser Liste steht, ist gegenüber Verbrauchern ohne Abwägung im Einzelfall unzulässig. Im Geschäft mit Unternehmen greift die Liste nicht, dort gilt § 5 UWG mit den neuen ökologischen Merkmalen. Eine Abverkaufsfrist für Ware, die vorher mit alter Kennzeichnung produziert wurde, sieht das Gesetz nicht vor.

„Eine Marke, die ‚klimaneutral‘ heißt, ist ab September nicht mehr nur ein Werbeversprechen, sondern eine Compliance-Behauptung. Wer sie nicht belegen kann, riskiert die Löschung und Abmahnungen aus drei Richtungen gleichzeitig.“Arno Hoffrichter, CTO der Collective Brain GmbH

Was sich für Marken konkret ändert

Gegenüber Verbrauchern verbietet das neue Recht vor allem drei Kategorien von Aussagen. Erstens: allgemeine Umweltaussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „ökologisch“, wenn nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium direkt daneben steht, worin die Umweltleistung konkret besteht. „Nachhaltig“, „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“ lassen sich nicht einmal mit einem anerkannten Umweltzeichen absichern, weil diese Begriffe auch soziale Merkmale umfassen. Zweitens: Aussagen, ein Produkt sei klimaneutral, habe einen reduzierten CO₂-Fußabdruck oder wirke klimapositiv, wenn sie sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützen (Anhang Nr. 4c). Das ist ohne Ausnahme unzulässig. Erlaubt bleibt nur eine Aussage über eine tatsächliche Reduktion im Lebenszyklus des Produkts, konkret spezifiziert. Drittens: Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überprüfung beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.

Was das konkret bedeutet: Ein Firmenname wie „EcoPower Technik GmbH“ oder ein Produktname wie „KlimaFix Premium“ kann selbst eine Umweltaussage sein, denn § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG nennt Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen ausdrücklich. Weckt der Name eine Umweltassoziation, muss die Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium stehen. Das Deutsche Patent- und Markenamt verweist bereits in seiner aktuellen Eintragungspraxis darauf, dass Marken mit beschreibenden Umweltaussagen ohne Unterscheidungskraft unter § 8 Markengesetz zurückgewiesen werden können.

Markenrechtliche Folgen: drei Risiko-Dimensionen

Die Heuking Kühn Lüer Wojtek Partnergesellschaft hat in einem Fachbeitrag vom 29. April 2026 die Risikolage für deutsche Markeninhaber strukturiert. Drei Angriffsflächen ergeben sich.

Erstens drohen Eintragungsverweigerungen für neue Marken. Das DPMA und das EUIPO prüfen verstärkt, ob ein Markenname allgemeine Umweltaussagen enthält, die nicht durch nachgewiesene Produkteigenschaften gedeckt sind. Eine Marke „GrünesVersprechen“ für ein konventionelles Reinigungsmittel wird voraussichtlich zurückgewiesen. Wie schnell Markenrecht im Alltag teuer wird, zeigt der Fall aus unserer Analyse zum OLG-Hamburg-Urteil zur .com-Domain: Auch dort haben Betriebe eine bestehende Kennzeichnung für unangreifbar gehalten.

Zweitens können bestehende Marken durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände angegriffen werden. § 50 Markengesetz erlaubt Löschungsverfahren, wenn eine Marke täuschend ist. Die EmpCo-Richtlinie erweitert die Auslegung dessen, was als täuschend gilt, deutlich. Verbraucherzentralen wie die vzbv haben Greenwashing zum strategischen Schwerpunkt erklärt.

Drittens entsteht ein Abmahnrisiko nach UWG. Mit der EmpCo-Umsetzung wird jede unbelegte Umweltaussage in Werbung, auf Verpackungen oder im Marken-Auftritt selbst abmahnfähig. Wer abmahnen darf, steht in § 8 Abs. 3 UWG: Mitbewerber, die in der Liste nach § 8b UWG eingetragenen qualifizierten Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände nach § 4 Unterlassungsklagengesetz und die Industrie- und Handelskammern. Teuer wird eine berechtigte Abmahnung über zwei Posten: den Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 3 UWG, dessen Höhe sich am Gegenstandswert bemisst, und die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung, die bei jedem weiteren Verstoß erneut fällig wird. Der zweite Posten ist der, den Betriebe unterschätzen, weil eine übersehene Verpackungscharge im Lager ihn auslöst.

Praxis-Tipp: Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Marken, Produktnamen und Slogans in Ihrem Portfolio mit Umweltbezug, inklusive Verpackungen und Datenblättern, die noch im Lager liegen. Prüfen Sie für jeden Eintrag, ob sich die Aussage durch eine konkrete, belegte Angabe direkt daneben ersetzen lässt oder gestrichen werden muss. Aussagen auf der Website und in Online-Shops lassen sich am schnellsten korrigieren. Halten Sie fest, welche Schritte Sie wann unternommen haben.

Was jetzt zu tun ist

Die Vorbereitung ordnet sich in drei Arbeitsphasen, die parallel anlaufen sollten. Phase eins ist die Bestandsaufnahme: Welche Marken, Produktnamen, Domains und Slogans im Portfolio enthalten Umweltbezüge? Diese Inventur erfordert die Zusammenarbeit von Markenrecht, Marketing und Produktmanagement. Erfahrungsgemäß ist die Liste in mittelständischen Industriebetrieben länger als erwartet, weil über Jahrzehnte hinzugefügte Sub-Marken und Produktlinien selten zentral dokumentiert sind. Ein vergleichbarer Audit-Prozess hat sich bei der BFSG-Vorbereitung im Mittelstand bewährt: Inventur, Risiko-Klassifizierung, Pflichtenheft. Dasselbe Muster trägt bei anderen Stichtagen, etwa bei der E-Rechnungspflicht ab 2027, wo ebenfalls das Inventar den Aufwand bestimmt und nicht die Regel selbst.

Phase zwei ist die Substanzprüfung. Für jede betroffene Aussage ist zu klären, worin die Umweltleistung konkret besteht und ob sich das belegen lässt. Der gesetzliche Ausweg ist die Spezifizierung: Steht klar und hervorgehoben auf demselben Medium direkt daneben, worin die Leistung besteht, ist die Aussage keine allgemeine Umweltaussage mehr. Die Richtlinie nennt selbst ein Beispiel: „klimafreundliche Verpackungen“ ist allgemein, „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ ist spezifisch (Erwägungsgrund 9). Eine bestimmte Berechnungsmethode wie die Product Environmental Footprint Method (PEF) der EU-Kommission schreiben weder die Richtlinie noch das UWG vor. Ohne Spezifizierung trägt eine allgemeine Umweltaussage nur eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, und die Liste dafür ist abschließend: das EU-Umweltzeichen, ein in den Mitgliedstaaten offiziell anerkanntes Umweltzeichen vom Typ I nach EN ISO 14024 wie der Blaue Engel oder eine Umwelthöchstleistung nach sonstigem Unionsrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 oder ein Branchenlabel, das kein offiziell anerkanntes Typ-I-Zeichen ist, gehört nicht dazu.

Wer die Substanzprüfung mit einem BAFA-Beratungszuschuss kombinieren möchte, sollte den Antrag parallel stellen und mit der Inventur nicht auf die Bewilligung warten. Phase drei ist die Entscheidung über strategische Maßnahmen. Drei Pfade sind realistisch: die Aussage durch eine konkrete, belegte Angabe direkt daneben spezifizieren, die Marke umbenennen oder zurückziehen, oder die Aussage streichen. Eine Präzisierung hilft nur, wenn sie klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht. Ein Link auf eine Unterseite genügt nicht, ein Sternchen mit Fußnote am Seitenende in der Regel auch nicht. Bei Klimaaussagen auf Kompensationsbasis hilft gar keine Präzisierung. Ob eine Umweltaussage zulässig ist, entscheidet das UWG, nicht das Markenamt: Eine eingetragene Marke schützt davor nicht, denn Lauterkeits- und Verbraucherschutzrecht bleiben auf Marken anwendbar (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und Erwägungsgrund 40 der Markenrechtsrichtlinie (EU) 2015/2436).

Die parallele Rechtslage: BGH, EuGH und Vorratsentscheidungen

Die EmpCo-Richtlinie trifft auf eine bereits scharfe deutsche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat im Klimaneutral-Urteil vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23) bereits klargestellt, dass die Werbung mit „klimaneutral“ nur zulässig ist, wenn der Werbende erläutert, ob die Klimaneutralität durch Reduktion oder Kompensation erreicht wird. Für Produktaussagen, die auf Kompensation beruhen, ist dieser Weg seit dem 27. September 2026 verschlossen: Anhang Nr. 4c UWG verbietet sie gegenüber Verbrauchern ohne Abwägung, eine Erläuterung ändert daran nichts.

Parallel hat das OLG Düsseldorf am 29. April 2026 dem EuGH eine Vorlage zur Frage gestellt, ob bei Markenabmahnungen Umsatzsteuer auf die Abmahnkosten anfällt. Das mag technisch klingen, hat aber für Mittelständler mit viel Markenrechts-Aktivität eine Liquiditäts-Dimension: Bei mehreren parallelen Abmahnungen summiert sich die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer schnell auf einen fünfstelligen Betrag.

Wer ist besonders betroffen

Aus unserer Beratungspraxis und parallel zu unseren Erfahrungen mit dem Wero-Markenstart im Mittelstand sehen wir vier Branchen-Cluster mit überdurchschnittlichem Handlungsbedarf. Der erste umfasst die Konsumgüterindustrie mit Eigenmarken im Lebensmittel-, Reinigungs- und Kosmetikbereich, dort sind Umweltaussagen seit Jahren Standard-Vermarktungsstrategie. Der zweite betrifft den Maschinen- und Anlagenbau, der mit „energieeffizient“ oder „CO₂-arm“ wirbt, ohne die Vergleichsbasis transparent zu machen. Der dritte umfasst die Bauwirtschaft und Immobilienentwicklung, die mit Begriffen wie „nachhaltiges Bauen“ oder „grüne Architektur“ arbeitet. Der vierte ist der gesamte E-Commerce-Mittelstand, der Produktbeschreibungen mit „öko“ oder „bio“ anreichert, ohne die EU-Bio-Verordnung einzuhalten.

Das Wichtigste in zwei Sätzen: Seit dem 27. September 2026 ist eine allgemeine Umweltaussage ohne konkrete Angabe direkt daneben gegenüber Verbrauchern in der Regel unzulässig und abmahnfähig, Klimaaussagen auf Kompensationsbasis sind für Produkte ausnahmslos verboten, und eine Abverkaufsfrist für Altbestände gibt es nicht. Wer die Inventur aller Marken, Produktnamen und Verpackungstexte mit Umweltbezug noch nicht abgeschlossen hat, macht sie jetzt und entscheidet je Eintrag, ob die Aussage konkret spezifiziert oder gestrichen wird.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie 2024/825 in Deutschland?

Seit dem 27. September 2026. Die Richtlinie 2024/825 stammt vom 28. Februar 2024, umgesetzt wird sie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, das am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Übergangsfrist für Bestandsmarken: keine. Abverkaufsfrist für Ware, die vor dem Stichtag mit alter Kennzeichnung produziert wurde: ebenfalls keine.

Welche UWG-Vorschriften ändert das Umsetzungsgesetz konkret?

Die wichtigsten Änderungen: § 2 Abs. 2 UWG definiert erstmals unter anderem die allgemeine Umweltaussage, die Umweltaussage, das Nachhaltigkeitssiegel und das Zertifizierungssystem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG nennt ökologische oder soziale Merkmale als wesentliche Merkmale, das gilt auch gegenüber Unternehmen. § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG regelt Aussagen über künftige Umweltleistungen, etwa ein Klimaziel für 2030. Im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, der schwarzen Liste, kommen die Nummern 4a bis 4c für unbelegte Umwelt- und Kompensationsaussagen dazu, Nr. 2a für Nachhaltigkeitssiegel, Nr. 10a gegen gesetzliche Pflichtanforderungen, die als Besonderheit des eigenen Angebots beworben werden (auch ohne Umweltbezug), und Nr. 23d zu Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit. Der Anhang ist die härteste Stelle: Was dort steht, ist gegenüber Verbrauchern unzulässig, ohne Abwägung im Einzelfall.

Welche Begriffe sind durch die EmpCo-Richtlinie konkret betroffen?

Beispiele nennt die Richtlinie in ihren Erwägungsgründen, eine Liste im Gesetzestext gibt es nicht. Erwägungsgrund 9 führt allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“ oder „biologisch abbaubar“ an. Erwägungsgrund 10 ergänzt „bewusst“, „nachhaltig“ und „verantwortungsbewusst“, die sich nicht allein auf ein Umweltzeichen stützen lassen, weil sie auch soziale Merkmale betreffen. Erwägungsgrund 12 nennt Klimaaussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-positiv“, „mit Klimaausgleich“ und „mit reduziertem CO₂-Fußabdruck“, die unzulässig sind, wenn sie auf Kompensation beruhen. Die Beispiele sind nicht abschließend, jede vergleichbare Aussage fällt in den Anwendungsbereich. „Bio“ und „Öko“ bleiben für Erzeugnisse zulässig, die der EU-Öko-Verordnung (VO (EU) 2018/848) entsprechen. „Natürlich“ ist nur dann eine Umweltaussage, wenn es im Zusammenhang eine Umweltassoziation weckt.

Kann meine bereits eingetragene Marke wirklich gelöscht werden?

Möglich ist es, sofern die Marke unbelegte Umweltaussagen enthält und als täuschend im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Markengesetz eingestuft wird. Das DPMA kann auf Antrag oder von Amts wegen ein Verfahren einleiten. In der Praxis läuft der häufigere Weg über Löschungsanträge von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden. Für Neuanmeldungen ist der Weg kürzer, sie scheitern schon im Prüfungsverfahren.

Brauche ich eine Berechnung nach der PEF-Methode (Product Environmental Footprint)?

Nicht für die neuen UWG-Regeln. Die PEF-Methode ist eine harmonisierte Berechnungsgrundlage der EU-Kommission für die Umweltauswirkungen von Produkten über deren gesamten Lebenszyklus, mit 16 Wirkungskategorien von Treibhausgas-Emissionen bis Wasserverbrauch. Die EmpCo-Richtlinie und das UWG schreiben sie nicht vor. Entscheidend ist, dass eine Umweltaussage klar und hervorgehoben auf demselben Medium spezifiziert ist, etwa „100 % der für die Herstellung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“. Wer eine tatsächliche Reduktion bewirbt, nennt Bezugsgröße, Basisjahr und Berechnungsmethode direkt daneben.

Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen?

Die Richtlinie selbst nennt keine Beträge und überlässt die Sanktionierung den Mitgliedstaaten. In Deutschland greift § 19 UWG, und diese Norm gibt es bereits: Bei weitverbreiteten Verstößen sind bis zu 50.000 Euro möglich, bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, ersatzweise bis zu 2 Millionen Euro. Verhängt werden kann das Bußgeld nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme der Verbraucherschutzbehörden nach der CPC-Verordnung (EU) 2017/2394. Für den typischen Mittelständler ist die Bußgeldnorm deshalb der seltenere Fall. Wirtschaftlich spürbar wird zuerst der Abmahnweg mit Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe und Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 3 UWG.

Hilft ein Disclaimer wie „nach interner Berechnung klimaneutral“?

Nein, wenn die Aussage auf Kompensation beruht. „Klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „mit reduziertem CO₂-Fußabdruck“ für ein Produkt sind gegenüber Verbrauchern seit dem 27. September 2026 stets unzulässig, wenn sie sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützen (Anhang Nr. 4c UWG). Das gilt ohne Abwägung im Einzelfall. Kein Disclaimer, kein Sternchen und kein Link auf einen Nachweis ändert daran etwas, auch kein Zertifikat nach ISO 14067 oder ISO 14001. Beruht die Aussage auf einer tatsächlichen Reduktion innerhalb des Lebenszyklus, muss sie wahr und belegt sein und klar und hervorgehoben auf demselben Medium spezifiziert werden, mit Bezugsgröße, Basisjahr und Berechnungsmethode. Werben dürfen Unternehmen weiterhin für ihre Investitionen in Klimaschutzprojekte, solange sie daraus keine Produktaussage machen und nicht den Eindruck erwecken, das Produkt habe dadurch eine geringere Klimawirkung. Klimaaussagen über das Unternehmen als Ganzes fallen nicht unter Nr. 4c. Ein unspezifiziertes „klimaneutral“ über das Unternehmen ist aber eine allgemeine Umweltaussage und gegenüber Verbrauchern nach Nr. 4a unzulässig, wenn weder die Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht noch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist. Daneben gelten Nr. 4b und § 5 UWG.

Was ist aus der Green Claims Directive geworden?

Sie liegt auf Eis. Vor der letzten Trilog-Runde, angesetzt auf den 23. Juni 2025, kündigte die EU-Kommission den Rückzug des Vorschlags an, der Rat sagte den Termin daraufhin ab. Formal abgeschlossen war der Rückzug bei unserer letzten Prüfung nicht. Für Ihre Planung ändert das wenig: Den inhaltlichen Kern regelt EmpCo über das bestehende Wettbewerbsrecht, ohne das zusätzliche Vorab-Prüfverfahren, das die Green Claims Directive eingeführt hätte. Wer auf eine Entwarnung durch den Rückzug gehofft hat, plant am geltenden Recht vorbei.

Quellen & Referenzen

Learoy Eichholz, Lead KI-Automation & Digitale Businessentwicklung, Collective Brain
Lead KI-Automation & Digitale Businessentwicklung, Collective Brain GmbH · Hamburg

Learoy Eichholz verantwortet bei Collective Brain die KI-Automation und die digitale Businessentwicklung. In 15 Jahren E-Commerce hat er Online-Geschäfte von innen kennengelernt, vom Shopsystem über Logistik und Daten bis zur Conversion. Diese Praxis bringt er heute in KI-gestützte Automatisierung ein: Er verzahnt Tools, Daten und Abläufe so, dass Mittelständler manuelle Arbeit abbauen und schneller wachsen. Sein Anspruch ist Automatisierung mit messbarem Geschäftseffekt statt Technik um der Technik willen.