OLG Hamburg: .com-Domain schützt nicht vor deutschem Markenrecht — Mittelstand-Pflichten 2026

Markenrecht-Buch + Richterhammer + Laptop mit .com-Domain-Eingabe vor Hamburg Speicherstadt im Hintergrund
7. Mai 2026

Eine englischsprachige .com-Website, die deutsche Unternehmen anspricht, unterliegt deutschem Markenrecht. Das OLG Hamburg hat genau das in einem aktuellen Beschluss klargestellt und damit eine verbreitete Annahme im B2B-Mittelstand kassiert.

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Der OLG-Hamburg-Beschluss vom 19. November 2025 (Az. 3 W 37/25) bestätigt: Eine .com-Domain mit englischsprachigen Inhalten ist kein Schutzschild vor deutschem Markenrecht, sobald deutsche Unternehmen wirtschaftlich relevant angesprochen werden. (Bild: Collective Brain)

Markenrecht .com-Domain Mittelstand: Das OLG Hamburg hat am 19. November 2025 (Az. 3 W 37/25) per einstweiliger Verfügung klargestellt, dass deutsches Markenrecht auch für englischsprachige .com-Websites gilt, sobald sie deutsche Fachkreise wirtschaftlich relevant ansprechen. Konkret reicht eine Einladung zu einem Branchen-Kongress, in dem deutsche Teilnehmer adressiert werden. Verletzungsgrundlage: § 5 Abs. 1, 2 und § 15 Abs. 2, 4 S. 1 MarkenG. Für Mittelständler mit internationaler Domain-Strategie heißt das: .com schützt nicht automatisch, das Territorialitätsprinzip endet nicht an der TLD. Wer eine .com-Domain betreibt, muss jetzt aktiv prüfen, ob die Website deutsche Zielgruppen adressiert. Und ob das eigene Unternehmenskennzeichen damit Dritte verletzt oder durch Dritte verletzt wird.

Die Entscheidung wurde Anfang Mai 2026 über den Fachdienst domain-recht.de öffentlich. Sie betrifft einen Verpackungshersteller, dessen Unternehmenskennzeichen seit 1984 etabliert ist, und einen Wettbewerber, der unter t.-summit.com einen Branchenkongress für die Tabakverpackungsindustrie organisierte: ausschließlich englischsprachig, aber mit klarer Einladung an deutsche Teilnehmer. Das Landgericht Hamburg hatte den Antrag auf einstweilige Verfügung am 14. August 2025 noch zurückgewiesen. Die Begründung damals: kein hinreichender Inlandsbezug. Das Oberlandesgericht hat diese Sicht jetzt korrigiert.

Was das OLG Hamburg im Detail entschied

Im Kern ging es um eine Frage, die seit Jahren in den IT-Rechts-Kommentaren geistert: Reicht eine englischsprachige Website unter .com, um sich der Reichweite des deutschen Markenschutzgesetzes zu entziehen? Die Antwort des 3. Zivilsenats des OLG Hamburg ist klar: Nein, sobald deutsche Wirtschaftsteilnehmer adressiert werden.

Konkret hatte die Antragstellerin, ein etablierter Verpackungsproduzent mit dem Unternehmenskennzeichen „T.“, am 24. Juni 2025 Kenntnis von der Konkurrenz-Domain erlangt und am 2. Juli 2025 abgemahnt. Das LG Hamburg lehnte die einstweilige Verfügung ab. Das OLG Hamburg hob diese Entscheidung in der Beschwerde auf und erließ die Verfügung selbst. Verletzt seien § 5 Abs. 1, 2 sowie § 15 Abs. 2, 4 Satz 1 MarkenG.

„Eine englischsprachige Internetseite unter der Top Level Domain .com schützt nicht vor der Anwendbarkeit deutschen Rechts. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Website deutsche Unternehmen dahingehend anspricht, zu einem im Ausland stattfindenden Kongress Teilnehmer zu entsenden.“— OLG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2025, Az. 3 W 37/25

Was das konkret bedeutet: Auch eine später beworbene zukünftige Veranstaltung reicht für die Wiederholungsgefahr. Das Gericht argumentierte mit „kerngleicher Zeichennutzung“: Selbst nachdem der konkrete Kongress vorbei war, blieb das Verbot bestehen, weil eine vergleichbare Wiederholung wahrscheinlich war.

Wie der Inlandsbezug konkret begründet wurde

Das Territorialitätsprinzip ist seit Jahrzehnten zentral für das deutsche Markenrecht: Schutz besteht nur dort, wo ein commercial effect auf dem deutschen Markt eintritt. Die spannende Frage in der Praxis lautet jedes Mal: Wann ist dieser wirtschaftlich relevante Inlandsbezug erfüllt? Das OLG Hamburg liefert hier jetzt drei aktuelle Anhaltspunkte, die sich im Mittelstand operativ übersetzen lassen.

Erstens reicht jede gezielte Ansprache deutscher Unternehmen. Konkret im Streitfall: Einladungen, deutsche Teilnehmer zu einem Kongress zu entsenden. Eine reine Erreichbarkeit unter einer .com-TLD genügt für sich allein zwar nicht (siehe BGH I ZR 134/16), aber sobald in den Texten oder im Marketing deutsche Adressaten gemeint sind, kippt die Bewertung.

Zweitens spielt es keine Rolle, in welcher Sprache die Inhalte verfasst sind. Das Argument „wir sprechen nur Englisch, also keinen deutschen Markt“ ist seit dieser Entscheidung erkennbar tot. Wer in deutscher Fachsprache Branchenkommunikation führt, ist sowieso vorsichtig. Aber auch englischsprachige B2B-Sites, die internationale Branchen-Events bewerben, fallen unter das Schutzgesetz.

Drittens haftet die Verfügung auch nach Ende der konkreten Aktion. Die Wiederholungsgefahr wird vermutet, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Im Streitfall war der Kongress vorbei. Trotzdem bestand die einstweilige Verfügung weiter, weil das Gericht eine kerngleiche Wiederverwendung des Zeichens für ähnliche Zwecke annahm.

Was das für deutsche Mittelständler heißt: drei Pflicht-Checks

Wer im B2B-Mittelstand eine internationale Domain-Strategie fährt, sollte diese Woche drei Audits priorisieren. Der erste betrifft die eigene Markenposition: Verletzt deine .com-Domain ein deutsches Unternehmenskennzeichen, das in deiner Branche etabliert ist? Eine kurze Recherche im DPMA-Register und eine Praxis-Suche nach site:de-Treffern für deine Marken-Wortmarke decken die meisten Konfliktrisiken in 30 Minuten ab. Wenn du an dieser Stelle Zeit investieren willst, ist unser Leitfaden zur Markenpositionierung im B2B-Mittelstand die richtige Anlaufstelle. Er klärt auch die Frage, wann du als Mittelständler eine Wort- oder Wort-Bild-Marke offiziell anmelden solltest.

Praxis-Tipp: Prüfe nicht nur deine Hauptdomain. Auch Sub-Domains, Marketing-Microsites und Event-Landingpages unter .com-TLDs können Inlandsbezug erzeugen, wenn sie deutsche Buchungs- oder Kontaktoptionen anbieten.

Der zweite Check betrifft die technische Domain-Struktur. Wenn du eine .com-Domain aktiv betreibst und gleichzeitig eine .de-Variante hast, sollte dein Server klare hreflang-Signale und Sprach-Weichen ausliefern. Eine sauber konfigurierte deutschsprachige Variante reduziert das Risiko, dass deutsche Adressaten über die englische .com-Seite stolpern. Wer beides ungefiltert ausliefert, verschiebt die Beweislast in einem möglichen Streitfall: Das Gericht wird genauer prüfen, wer hier wirklich angesprochen werden sollte. Im Zweifel hilft eine technische Trennung, nicht nur für die Suche, sondern auch für die rechtliche Bewertung. Hintergrund-Lektüre: SEO für KMU erklärt die Domain- und Sprach-Strukturen im B2B-Kontext.

Der dritte Check ist defensiv: Prüfe deine eigenen Wettbewerber. Es lohnt sich, einmal pro Quartal eine kurze Marken-Watchlist durchzugehen und zu schauen, ob Anbieter mit ähnlichen Wort- oder Wort-Bild-Zeichen unter .com-Domains auftauchen, die deutsche Kunden ansprechen. Wer hier zeitnah agiert, hat im Eilverfahren bessere Karten als jemand, der erst nach Monaten reagiert. Das hat der EmpCo-Fall vom April 2026 für die Werbe- und Greenwashing-Compliance gut gezeigt (EmpCo-Richtlinie 2024/825 für Mittelstand-Markenstrategien). Die Dringlichkeit zählt im einstweiligen Verfügungsverfahren mehr als im Hauptsache-Prozess.

Einordnung: wie sich das in die BGH-Linie einfügt

Der OLG-Hamburg-Beschluss steht nicht isoliert. Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Urteil vom 09. November 2017 (Az. I ZR 134/16) klargestellt, dass die bloße Erreichbarkeit einer Internetseite unter einer generischen TLD wie .com noch keinen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug begründet. Die Hamburger Entscheidung detailliert diese Linie nun im Kontext aktueller B2B-Marketing-Praktiken: Branchenkongresse, Newsletter-Sign-ups, Whitepaper-Downloads und gezielte LinkedIn-Kampagnen sind genau die Instrumente, die einen wirtschaftlichen Effekt im deutschen Markt herstellen. Das Stichwort „Conference Marketing“ hat damit eine markenrechtliche Dimension bekommen, die viele Marketing-Teams unterschätzt haben.

Praktisch heißt das: Was im SEA als Targeting-Funktion gilt (Geo-Targeting auf Deutschland, deutsche Buyer-Personas, deutsche Branchencodes), wird im Markenrecht zum Belastungsmaterial. Wer aktiv deutsche Marketing-Reichweite kauft und gleichzeitig auf einer .com-Domain operiert, kann sich nicht mehr glaubhaft auf „internationale Präsenz ohne Inlandsbezug“ berufen.

Praxis-Fazit: Was diese Woche zu tun ist

Die OLG-Hamburg-Entscheidung schließt eine Hintertür, die im B2B-Marketing oft als Entlastung interpretiert wurde. Für den Mittelstand bedeutet das vor allem: Die Domain-Wahl ist keine reine Tech- oder SEO-Frage mehr, sondern Teil der Markenstrategie. Wer eine .com führt, sollte das Marken-Compliance-Risiko mit derselben Selbstverständlichkeit prüfen wie das DSGVO-Risiko. Eine kurze Bestandsaufnahme, also eigene Marken, Wettbewerber-Marken, eigene technische Struktur, kostet wenig und verhindert teure Eilverfahren. Wer parallel sowieso in seine Markenpositionierung investiert, sollte den Domain-Check direkt mitnehmen.

Das Wichtigste in zwei Sätzen: Das OLG Hamburg hat klargestellt, dass eine englischsprachige .com-Domain deutsches Markenrecht nicht aushebelt, sobald deutsche Unternehmen wirtschaftlich relevant angesprochen werden. Mittelständler mit internationaler Domain-Strategie sollten diese Woche drei Checks fahren: eigene Marken-Verletzungsrisiken, technische Domain-Struktur mit klaren Sprach-Weichen, defensive Wettbewerber-Watchlist.

Häufige Fragen

Gilt deutsches Markenrecht jetzt für jede .com-Domain?

Nein. Das OLG Hamburg hat klargestellt: Die bloße Erreichbarkeit unter .com reicht nicht aus. Es braucht einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug, also eine konkrete Ansprache deutscher Wirtschaftsteilnehmer. Sobald die Website jedoch gezielt deutsche Unternehmen anspricht, etwa durch Einladungen zu Veranstaltungen oder Geschäfts-Kontaktanfragen, greift das deutsche Markenschutzgesetz.

Welches Aktenzeichen hat die Entscheidung?

OLG Hamburg, Beschluss vom 19. November 2025, Az. 3 W 37/25. Die Vorinstanz war LG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2025, Az. 327 O 274/25. Das Verfahren lief im einstweiligen Rechtsschutz nach § 5 Abs. 1, 2 sowie § 15 Abs. 2, 4 S. 1 MarkenG.

Was sollte ich als Mittelständler diese Woche prüfen?

Drei Punkte: Erstens die eigene Marke (Verletzt meine .com-Domain ein etabliertes deutsches Unternehmenskennzeichen?). Zweitens die technische Domain-Struktur (klare Sprach-Weichen zwischen .de und .com, hreflang-Signale, Geo-Targeting). Drittens die Wettbewerber (gibt es Anbieter mit ähnlichen Zeichen, die deutsche Kunden über .com-Domains ansprechen?).

Reicht eine englischsprachige Website, um sich aus deutschem Recht herauszuhalten?

Nein, ausdrücklich nicht. Das OLG Hamburg hat festgestellt, dass auch ausschließlich englischsprachige .com-Websites unter deutsches Recht fallen, sobald sie deutsche Adressaten ansprechen. Die Sprache ist ein Indiz, aber kein Schutz.

Wie verhält sich das zu BGH I ZR 134/16?

Der BGH hatte 2017 entschieden, dass die bloße weltweite Erreichbarkeit einer Webseite noch keinen Inlandsbezug begründet. Das OLG Hamburg führt diese Linie fort: Erst die gezielte Ansprache deutscher Wirtschaftsteilnehmer macht den Unterschied. Die Hamburger Entscheidung detailliert die BGH-Vorgaben in Bezug auf moderne B2B-Marketing-Methoden wie Conference Marketing.

Was ist eine kerngleiche Zeichennutzung, und warum ist sie wichtig?

Kerngleiche Zeichennutzung bedeutet, dass eine identische oder nahezu identische Verwendung des Zeichens in einem ähnlichen Kontext zu erwarten ist. Im Streitfall war der Kongress vorbei, aber das Gericht ging davon aus, dass die Beklagte das Zeichen erneut für ähnliche Veranstaltungen verwenden würde. Dadurch blieb die Wiederholungsgefahr bestehen, und damit auch die einstweilige Verfügung.

Arno Hoffrichter, CTO Collective Brain
Arno Hoffrichter
CTO, Collective Brain GmbH · Hamburg

Arno Hoffrichter ist CTO der Collective Brain GmbH in Hamburg. Sein Fokus liegt auf Web-Development, Performance-Engineering und der Schnittstelle zwischen Tech-Architektur und Markenstrategie im B2B-Mittelstand. Er begleitet seit über 15 Jahren BAFA-geförderten Mittelstand bei Domain-Strategien, technischer SEO und der Umsetzung rechtlich sauberer Web-Strukturen.

Arno Hoffrichter

Arno Hoffrichter

Arno Hoffrichter ist CTO bei der Collective Brain GmbH in Hamburg. Als Technologieexperte mit 20 Jahren Erfahrung in der Web- und Online-Entwicklung ist er der treibende technische Kopf hinter Collective Brain. Durch das geschickte Zusammenspiel von Künstlicher Intelligenz, modernen Tools und seinem Team entwickelt Arno kreative Lösungen, die zu mehr Sichtbarkeit und Erfolg führen.
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