Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat dem KI-Musikdienst Suno am Freitagvormittag untersagt, geschützte Musikwerke ohne Zustimmung zu vervielfältigen oder für das Training seines Modells zu verwenden. Suno muss der GEMA Auskunft über die damit erzielten Umsätze geben und Schadenersatz zahlen. Für Geschäftsführer stellt sich damit eine Frage, die weit über den Musikmarkt hinausreicht: Wer haftet, wenn ein KI-Werkzeug im eigenen Haus fremde Werke reproduziert?

Musikproduktion am Touchdisplay: Die Münchner Kammer stuft die Speicherung von Songs im KI-Modell als Vervielfältigung ein. Foto: Egor Komarov auf Pexels
Sechs Songs, drei Ansprüche
Im Verfahren ging es um sechs bekannte Titel: “Atemlos”, “Daddy Cool”, “Rasputin”, “Big in Japan”, “Forever Young” und “Mambo No. 5”. Die GEMA hatte Suno vorgeworfen, diese Werke ohne Lizenz in das Training des Musikgenerators eingespeist zu haben. Das Unternehmen bestritt ein direktes Kopieren, räumte für “Forever Young” aber eine Verwendung in der Entwicklungsphase ein.
Die Kammer unter Vorsitz von Richterin Elke Schwager sprach der GEMA alle drei geltend gemachten Ansprüche zu: Unterlassung der weiteren Nutzung, Auskunft über die mit den Werken erzielten Erlöse und Schadenersatz. Verkündet wurde am Freitag um 9:00 Uhr in Saal 270.
Ein Punkt aus der Verhandlung wiegt für die weitere Rechtsprechung schwer: Das Gericht behandelte die Musikstücke als im Modell tatsächlich gespeichert, nicht als bloß statistisch angelerntes Muster.
”Es könne nicht sein, dass die Lieder erst beim Training verwendet und am Ende wiedererkennbar wiedergegeben würden und dazwischen das Urheberrecht verschwinde.”
— Vorsitzende Richterin Elke Schwager, Landgericht München I, 31. Juli 2026, wiedergegeben in indirekter Rede
Warum die Text-und-Data-Mining-Schranke nicht trug
Suno hatte sich auf zwei Verteidigungslinien gestützt. Die erste war das US-Prinzip des Fair Use. Die Kammer bejahte ihre internationale Zuständigkeit für ein in den USA durchgeführtes Training und wandte deutsches Urheberrecht an, auch weil die Musikdaten trotz technischer Downloadsperren abgegriffen wurden.
Die zweite Linie war Paragraph 44b UrhG, die Schranke für Text und Data Mining. Sie erlaubt automatisierte Auswertungen digitaler Werke, greift aber nicht unbegrenzt. Die weitergehende Freistellung in Paragraph 60d UrhG ist an wissenschaftliche Zwecke gebunden, und Suno arbeitet kommerziell. Nach der Bewertung der Kammer deckt die Schranke die konkreten Vervielfältigungen nicht ab: Suno hat den Trainingsprozess ausgewählt und gesteuert, das Modell entworfen und betrieben und den Mechanismus geliefert, der die geschützten Inhalte ausgibt. Damit trägt der Anbieter die Verantwortung für die Ausgaben seines Generators.
Die zweite Entscheidung derselben Kammer
Am 11. November 2025 hatte dieselbe 42. Zivilkammer bereits im Verfahren GEMA gegen OpenAI entschieden (Az. 42 O 14139/24). Dort ging es um neun Songtexte, darunter “Atemlos”, “Männer” und “Über den Wolken”. Auch damals sprach das Gericht Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz zu und stufte die Speicherung von Inhalten in den Modellparametern sowie deren Wiedergabe im Output als Urheberrechtsverletzung ein.
Zwei Urteile derselben Spruchkörper binnen neun Monaten, einmal für Text und einmal für Musik, ergeben eine Linie. Für Unternehmen heißt das: Die Frage, ob generative Modelle lizenzfreies Trainingsmaterial verarbeiten dürfen, wird in Deutschland gerade zulasten der Anbieter beantwortet. Beide Verfahren sind noch nicht rechtskräftig, die Richtung ist aber erkennbar.
Was Geschäftsführer jetzt prüfen sollten
Die unmittelbare Wirkung trifft Modellanbieter. Der Zweitrundeneffekt trifft jeden, der solche Werkzeuge im Marketing, in der Produktion oder in der Kundenkommunikation einsetzt. Wenn ein KI-generierter Jingle im Imagefilm oder ein KI-Bild in der Kampagne einem geschützten Werk zu nahe kommt, steht am Ende die Frage nach der Freistellung im Vertrag.
Genau dort lohnt der erste Blick. Viele Anbieter versprechen eine Freistellung von Urheberrechtsansprüchen, koppeln sie aber an Enterprise-Tarife, an die Nutzung ihrer Filterfunktionen oder an Haftungsobergrenzen, die in keinem Verhältnis zum Schadensrisiko stehen. Welche Klauseln in einem KI-Vendor-Vertrag wirklich tragen, hat für Unternehmen mit publikumsnahen Assets gerade an Gewicht gewonnen.
Der zweite Punkt betrifft den Kalender. Am 2. August 2026 greifen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung. Wer KI-generierte Inhalte veröffentlicht, muss sie kennzeichnen. Zum aktuellen Stand der Fristen nach dem Digital Omnibus gehört auch, dass die deutsche Aufsicht über die neue KI-Behörde nach dem KI-MIG gerade erst Struktur bekommt.
Bleibt die Bestandsaufnahme im eigenen Haus. Ein Inventar der eingesetzten Werkzeuge, ihrer Tarife und ihrer Ausgaberechte kostet einen halben Tag und beantwortet im Ernstfall die erste Frage des Anwalts. Wer bereits eine Übersicht für den Datenschutz gepflegt hat, etwa beim DSGVO-konformen Einsatz von KI-Tools, kann die Spalte für Urheberrecht und Freistellung dort ergänzen.
Häufige Fragen
Betrifft das Urteil auch Unternehmen, die KI-Musik oder KI-Bilder nur nutzen?
Verurteilt wurde der Anbieter, nicht der Nutzer. Die Kammer hat Suno die Verantwortung für die Ausgaben seines Generators zugewiesen, was die Position von Anwendern zunächst stärkt. Wer ein KI-Ergebnis allerdings selbst veröffentlicht und verbreitet, kann für die Verbreitung in Anspruch genommen werden. Ausschlaggebend ist dann, ob der Anbietervertrag eine belastbare Freistellung enthält.
Ist das Urteil rechtskräftig?
Nein. Suno hat der Entscheidung öffentlich widersprochen und prüft Berufung, zuständig wäre das Oberlandesgericht München. Auch das Parallelverfahren gegen OpenAI vom November 2025 ist noch nicht abgeschlossen. Beide Fälle können bis zum Bundesgerichtshof oder zum Europäischen Gerichtshof laufen, was mehrere Jahre dauern kann.
Was ändert sich am 2. August 2026?
Ab diesem Datum gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Unternehmen müssen offenlegen, wenn Menschen mit einem KI-System interagieren, und KI-generierte oder manipulierte Inhalte entsprechend kennzeichnen. Das ist von der Urheberrechtsfrage unabhängig, trifft aber dieselben Abteilungen und lässt sich in einem Durchgang mit der Vertragsprüfung erledigen.
Quellen & Referenzen
- Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München I: Terminsmitteilung zum Verfahren GEMA gegen Suno Inc., Az. 42 O 763/25, 42. Zivilkammer, Verkündung am 31. Juli 2026. justiz.bayern.de
- Bundesministerium der Justiz, Gesetzestext Paragraph 44b UrhG zur Schranke für Text und Data Mining. gesetze-im-internet.de
- Verlag Dr. Otto Schmidt, Besprechung des Vorgängerurteils GEMA gegen OpenAI vom 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24. otto-schmidt.de
- Handelsblatt: Bericht zur Urteilsverkündung mit Aussagen von Richterin Schwager, GEMA-Chef Tobias Holzmüller und Suno. handelsblatt.com
- laut.de: Meldung zum Urteil mit der Liste der sechs streitgegenständlichen Titel. laut.de
- WBS.LEGAL: juristische Einordnung zur Reichweite der TDM-Schranke und zur Speicherung im Modell. wbs.legal