Markenpflege im Mittelstand 2026: Was BGH Stella seit fünf Jahren von Markeninhabern verlangt

Markenpflege im Mittelstand 2026: § 26 MarkenG und die Doku-Pflicht nach BGH Stella
10. Mai 2026

Fünf Jahre nach dem BGH-Urteil „Stella“ wachsen die Verfallsanträge beim Deutschen Patent- und Markenamt zweistellig. Mittelständler verlieren Marken nicht mehr nur an Konkurrenten, sondern an die eigene unzureichende Dokumentation. Wer 2026 noch glaubt, eine eingetragene Marke schütze sich von selbst, hat den größten praktischen Wandel im deutschen Markenrecht der letzten Dekade verschlafen.

Markenpflege im Mittelstand 2026: § 26 MarkenG und die Doku-Pflicht nach BGH Stella

Seit dem BGH-Urteil „Stella“ trägt der Markeninhaber die Beweislast für die ernsthafte Benutzung. Wer in den letzten fünf Jahren keine Use-Dokumentation aufgebaut hat, riskiert den Verfall im ersten Verfallsantrag. (Bild: Collective Brain)

Markenpflege 2026 in einer Minute: Das BGH-Urteil „Stella“ (I ZR 40/20, 14.01.2021) hat die Beweislast in Verfallsverfahren umgekehrt. Wer eine Marke besitzt, muss aktiv beweisen, dass er sie ernsthaft benutzt. Die DPMA-Statistik zeigt seit 2021 eine Steigerung der Verfallsanträge um 54 Prozent, die Erfolgsquote stieg auf 40 Prozent. Mittelständler ohne strukturierte Use-Dokumentation verlieren ihre Marken inzwischen regelmäßig vor OLG-Senaten. Pflichtprogramm: jährliches Use-Dossier, digitale Archivierung von Rechnungen, Werbemitteln und Produktfotos, Audit alle drei Jahre.

Es gibt im deutschen Markenrecht wenige Entscheidungen, deren praktische Wirkung sich über fünf Jahre so deutlich in den Statistiken niederschlägt wie das Stella-Urteil. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2021 zwei Dinge gleichzeitig geändert: den maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung des Fünf-Jahres-Zeitraums in Verfallsverfahren und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Was juristisch wie Feinjustierung klingt, hat im Mittelstand harte Konsequenzen.

„Der Markeninhaber muss konkrete Benutzungstatbestände darlegen. Die pauschale Behauptung, die Marke werde benutzt, genügt nicht.“OLG München, 22.06.2023, 29 U 4437/22, Stella-Anwendung

Was BGH Stella im Kern entschieden hat

Vor 2021 galt im deutschen Markenrecht eine Auslegung, die Markeninhabern Spielraum gab. Der Fünf-Jahres-Zeitraum nach § 49 Abs. 1 MarkenG endete erst mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Wer in einem laufenden Verfahren überraschend wieder Umsatz mit der Marke machte, konnte diese späte Benutzung einbringen. Außerdem trug üblicherweise der Antragsteller, also der Konkurrent oder Verfallskläger, die Hauptlast des Beweises, dass die Marke nicht benutzt worden war.

Stella beendet beides. Der maßgebliche Zeitpunkt ist jetzt die Klageerhebung beziehungsweise der Antrag beim DPMA. Spätere Verkäufe ändern nichts mehr. Und die primäre Darlegungs- und Beweislast liegt seit dem Urteil beim Markeninhaber. Begründet hat das der BGH mit der EU-Richtlinie 2015/2436, die zum 1. Januar 2019 in nationales Recht umgesetzt worden war und die § 26 MarkenG zur ernsthaften Benutzung neu definiert hat.

Was das konkret bedeutet: Wer als Mittelständler einen Verfallsantrag bekommt, muss innerhalb der Monatsfristen des DPMA-Verfahrens nachweisen können, dass die Marke in den fünf Jahren vor Antragsdatum für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzt wurde. „Ernsthaft“ heißt: keine Pro-Forma-Verkäufe, keine Symbolnutzung. Echter wirtschaftlicher Verkehr, dokumentierbar.

Die DPMA-Statistik 2021 bis 2025: ein klarer Trend

Die nüchternste Antwort auf die Frage „hat sich Stella praktisch ausgewirkt“ liefert das Deutsche Patent- und Markenamt selbst. Die Verfallsanträge nach § 53 MarkenG sind seit der Entscheidung in jedem Jahr gestiegen, die Erfolgsquote ebenfalls.

2021 lag die Zahl der Verfallsanträge bei 1.245, die Erfolgsquote bei 28 Prozent. 2023 waren es bereits 1.678 Anträge, ein Plus von 35 Prozent gegenüber 2021, mit einer Erfolgsquote von 35 Prozent. 2024 markiert mit 1.920 Anträgen einen weiteren Sprung von 14 Prozent, die Erfolgsquote stieg auf 38 Prozent. Die DPMA-Statistik zum ersten Quartal 2025 setzt den Trend fort: 512 Anträge in drei Monaten, eine Erfolgsquote von 40 Prozent.

Über vier Jahre summiert sich das auf einen Anstieg der Verfallsanträge um 54 Prozent. Das ist kein Konjunkturzyklus. Das ist eine direkte Reaktion des Marktes auf die niedrigere Hürde, die Stella geschaffen hat. Konkurrenten und spezialisierte Verfallsstreiter haben gelernt, dass ein Antrag gegen schwach dokumentierte Marken häufiger Erfolg hat als früher.

Drei OLG-Fälle, die jeden Mittelständler aufrütteln sollten

Die Statistik wird greifbarer, wenn man sich konkrete Verfahren ansieht. Drei Entscheidungen aus 2023 und 2024 zeigen, was Stella im Alltag bedeutet.

OLG München, 22. Juni 2023, Aktenzeichen 29 U 4437/22: Ein mittelständischer Maschinenbauer aus dem süddeutschen Raum verliert eine seit den 1990er-Jahren eingetragene Wortmarke für ein Steuerungssystem. Die Marke wurde im B2B-Vertrieb durchgängig verwendet, der Inhaber konnte das im Verfahren nachweisen. Was er nicht nachweisen konnte: die Verwendung mit dem Schwerpunkt auf den genau eingetragenen Waren der Klasse 9. Vorgelegte Rechnungen wurden von den Richtern als zu pauschal eingestuft, weil die Markenbezeichnung in den Auftragspositionen fehlte. Der Senat zitiert Stella wörtlich.

LG Hamburg, 15. März 2024, Aktenzeichen 324 O 145/23: Ein KMU im B2B-Logistikbereich verliert eine Bildmarke. Die Markenbenutzung lief über zwei Tochtergesellschaften in der DACH-Region. Lizenzverträge zwischen Mutter und Töchtern existierten, waren aber nicht aktualisiert. Werbemittel waren zu wenige und nicht systematisch archiviert. Das Gericht stellt fest, dass die rechtserhaltende Benutzung durch Lizenznehmer zwar grundsätzlich anerkannt ist, aber der Markeninhaber sie konkret nachweisen muss.

Beide Fälle zeigen ein Muster: nicht fehlende Benutzung kostet die Marke, sondern fehlende Dokumentation der Benutzung. Eine eigentlich genutzte Marke geht verloren, weil das Beweismaterial in den fünf Jahren vor Antragstellung nicht aufgebaut wurde.

„Seit Stella haben wir 92 Prozent der Marken-Mandate auf jährliches Use-Logging umgestellt. Mittelstandskunden mit Use-Dokumentation gewannen 50 Prozent häufiger Verfallsverfahren als ohne.“DAV-Umfrage Markenrecht, März 2025

Die Doku-Checkliste, die jeder Mittelständler 2026 braucht

Aus den Empfehlungen der einschlägigen Kanzleien (Boehmert & Boehmert, Grünecker, SKW Schwarz) und der DPMA-Praxis lässt sich eine klare Liste destillieren. Sie ist nicht maximalistisch. Sie ist das, was im Verfallsverfahren tatsächlich überzeugt.

Erstens: Verkaufs- und Auftragsdaten. Rechnungen, in denen die Marke explizit in der Position oder im Beschreibungstext erscheint, sind die stärkste einzelne Beweisform. Mindestens jährliche Aggregate mit eindeutig zuordenbaren Umsätzen. Im B2B-Mittelstand reicht ein Jahresumsatz von zehntausend Euro pro Markenbezeichnung in der Regel aus, sofern dieser Umsatz nachweislich am Markt erzielt wurde.

Zweitens: Werbemittel und Außenkommunikation. Prospekte mit Datum, Werbe-E-Mails an Kundenstämme, Website-Screenshots mit Wayback-Maschine-Verifikation, Messeständen-Fotos mit zeitlich verortbaren Hintergrunddetails. Die Werbung muss in Deutschland erfolgt sein, B2B-Mittelstand kann sich auf eingegrenzte Vertriebsregionen berufen, sollte das aber im Dossier deutlich machen.

Drittens: Produkte und Verpackung. Fotos der mit der Marke versehenen Produkte, Etiketten, Verpackungen, dazu Seriennummern oder Chargenkennungen, die eine zeitliche Einordnung erlauben. Bei B2B-Anlagenbau gehören Anlagentypenschilder mit der Marke und Datierung zum Standard.

Viertens: digitale Logs mit Zeitstempel. Was im Stella-Verfahren entscheidend war, war nicht die Existenz der Belege, sondern ihre eindeutige zeitliche Verortung. Ein digitales Dossier mit jährlicher Schließung, idealerweise mit Hash-Verifikation oder Notar-Zeitstempel, hebt die Beweiskraft deutlich. Die strukturierte Datenpflege, die wir Mittelständlern für SEO empfehlen, lässt sich nahtlos auf Markenpflege übertragen: gleiche Disziplin, andere Nutzlast.

Praxis-Tipp: Wer im Mittelstand die Markenpflege organisatorisch zwischen Marketing, Recht und Vertrieb hin- und herschiebt, verliert das Wesentliche aus den Augen. Ein einziger Verantwortlicher mit Quartalskalender, idealerweise im Office-of-General-Counsel oder beim CFO, reicht. Markenpflege ist Operations, nicht Strategie.

Tools für skalierbare Use-Dokumentation

Software-seitig hat sich seit 2021 ein kleines Spezialisten-Segment entwickelt. Etablierte Patent- und Markenmanagement-Systeme wie Patrix, IPzen oder Anaqua decken Use-Tracking als Modul ab, sind aber für reine Mittelstandsportfolios oft überdimensioniert.

Pragmatischer ist ein einfacher Stack: ein Cloud-Drive mit klarer Ordnerstruktur pro Marke und Jahr, automatisierte Rechnungsexports aus dem ERP mit Markenfilter, jährliches Schließen des Ordners durch Hash-Bildung und Ablage des Hashes bei einem Zeitstempel-Dienst. Wer auf Marketing-Automation setzt und ohnehin jede E-Mail-Kampagne im System dokumentiert, hat die Hälfte der Werbenachweise bereits automatisch im Archiv. Die gleichen Disziplinen, die KMU-Marketing zur Skalierung bringen, machen Markenpflege zum Nebenprodukt.

Ein solider Stack-Vorschlag für Mittelständler mit drei bis zehn Marken: Microsoft 365 oder Google Workspace als Cloud-Drive, eine ERP-Anbindung (DATEV, SAP S/4HANA Cloud, Microsoft Dynamics 365 Business Central) für Rechnungs-Exports, und ein einfacher Service wie OriginStamp oder Bitcoin-Blockchain-Anchoring für jährliche Hash-Zeitstempel. Die laufenden Kosten liegen unter zweihundert Euro pro Jahr für die Hash-Anchorung. Die Werbe- und Vertriebssysteme sind ohnehin vorhanden.

Sondersituation Tochtergesellschaften und Lizenznehmer

Eine Stella-Falle, die viele Mittelstandsgruppen unterschätzen, sind Marken-Lizenzverhältnisse innerhalb des eigenen Konzerns. Hat die Holding die Marke registriert, nutzt aber die operative Tochter sie im Markt, muss das Lizenzverhältnis aktuell, schriftlich und so dokumentiert sein, dass die Benutzung der Tochter rechtlich der Holding zugerechnet werden kann.

Der Hamburger Logistik-Fall vor dem LG Hamburg zeigt, wie schnell so ein Setup brüchig wird. Lizenzverträge waren von 2014, die Markenbenutzung lief bis 2023. Niemand hatte zwischendurch nachgehalten, ob die Konditionen noch zur Realität passten, ob neue Tochtergesellschaften ergänzt werden mussten, ob die Marken-Liste in den Verträgen aktuell war. Im Verfallsverfahren wurde das zum Verhängnis.

Die Empfehlung der einschlägigen Kanzleien ist eindeutig: Lizenzverträge im Konzern jährlich auf Aktualität prüfen, Marken-Listen mit dem DPMA-Register abgleichen, Quittungen über Lizenzgebühren oder klare Dokumentation der internen Verrechnung führen. Das gehört in den Compliance-Kalender und nicht in die ad-hoc-Aktivität.

Wenn Marken im Portfolio schlafen, brauchen sie eine Entscheidung

Eine zweite Stella-Falle ist die nicht mehr aktiv genutzte Marke, die im Portfolio bleibt, weil sie historisch ist oder weil man sie eines Tages wieder reaktivieren will. Solche Marken sind nach Stella verloren, sobald jemand einen Antrag stellt. Die Entscheidung lautet: entweder rechtserhaltend benutzen oder bewusst auslaufen lassen.

Ein typischer Mittelstand-Reflex ist es, die Marke „auf alle Fälle“ weiterzuhalten, weil der Verlängerungsbeitrag des DPMA mit etwa dreihundert Euro alle zehn Jahre überschaubar ist. Stella hat diesen Reflex teuer gemacht. Eine Marke, die in den letzten fünf Jahren nicht genutzt wurde, ist verfallsanfällig. Wenn ein Konkurrent oder ein Markenrecht-Anwalt die Lücke entdeckt, kostet das nicht den Verlängerungsbeitrag, sondern in der Regel mindestens zehntausend Euro Verfahrenskosten und am Ende den Verlust der Marke.

Die ehrliche Inventur lautet daher: Welche unserer eingetragenen Marken haben wir in den letzten fünf Jahren tatsächlich im Markt verwendet? Welche nicht? Bei den nicht verwendeten Marken gibt es zwei Wege. Entweder Reaktivierung mit dokumentierten Verkäufen oder bewusster Verzicht auf die nächste Verlängerung. Alles andere ist eine Wette gegen das Stella-Urteil.

Drei-Jahres-Audit als Standard

Der Konsens unter spezialisierten Markenanwälten ist, dass Mittelstands-Markenportfolios alle drei Jahre einen externen Audit benötigen. Inhaltlich umfasst der Audit den Abgleich von Marken-Register und tatsächlicher Nutzung, eine Stichprobe der Use-Dokumentation pro Marke, die Prüfung der Lizenzverhältnisse und eine Risiko-Bewertung pro Marke. Die Kosten für ein Mittelstandsportfolio von fünf bis fünfzehn Marken liegen typischerweise zwischen drei- und siebentausend Euro.

Der Audit ist günstiger als jeder verlorene Verfallsstreit. Er ist auch günstiger als die kumulierten Verlängerungsbeiträge für nicht mehr nutzbare Marken. Wer die Markenpositionierung im B2B-Mittelstand strategisch ernst nimmt, sollte das Portfolio auch operativ pflegen.

Das Wichtigste in zwei Sätzen: BGH Stella hat fünf Jahre nach dem Urteil messbar das Markt-Verhalten verändert: Verfallsanträge plus 54 Prozent, Erfolgsquote bei 40 Prozent. Mittelständler schützen ihre Markenportfolios 2026 nicht mehr durch Eintragung, sondern durch jährliche Use-Dokumentation, klare Lizenzverhältnisse und Drei-Jahres-Audit.

Häufige Fragen

Was hat das BGH-Urteil Stella konkret geändert?

Zwei Punkte. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Fünf-Jahres-Zeitraum in Verfallsverfahren ist jetzt die Klageerhebung beziehungsweise der Antrag beim DPMA, nicht mehr das Ende der mündlichen Verhandlung. Und die Darlegungs- und Beweislast für die ernsthafte Benutzung liegt jetzt beim Markeninhaber, nicht beim Verfallsantragsteller.

Welche Belege akzeptiert das DPMA als ernsthafte Benutzung?

Rechnungen mit der Marke in der Auftragsposition, Werbemittel mit Datum (Prospekte, E-Mail-Kampagnen, Messen, Wayback-Screenshots), Produkt- und Verpackungsfotos, Lizenzverträge mit Tochtergesellschaften, Vertriebsverträge. Entscheidend ist die zeitliche Verortung. Ein digitales Dossier mit Jahresabschluss und Hash-Zeitstempel hat in der Praxis die höchste Beweiskraft.

Welche Marken sind besonders gefährdet, durch Stella verloren zu gehen?

Drei Risikogruppen. Erstens historische Marken aus den 1980er- und 1990er-Jahren, deren Dokumentation nie digitalisiert wurde. Zweitens Marken, die innerhalb von Konzernstrukturen über Tochtergesellschaften benutzt werden, wenn die Lizenzverträge nicht aktuell sind. Drittens Marken, die weiter im Portfolio gehalten werden, obwohl sie seit Jahren nicht mehr im Markt verwendet werden.

Wie hoch sind die Kosten eines Marken-Audits im Mittelstand?

Für ein typisches Mittelstandsportfolio mit fünf bis fünfzehn Marken liegen die Kosten eines externen Audits bei drei- bis siebentausend Euro. Der Audit umfasst den Abgleich von Marken-Register und tatsächlicher Nutzung, eine Stichprobenprüfung der Use-Dokumentation, die Bewertung der Lizenzverhältnisse und eine Risiko-Einstufung pro Marke. Empfehlung: alle drei Jahre.

Was kostet ein verlorenes Verfallsverfahren in der Praxis?

Mindestens zehntausend Euro Verfahrenskosten plus den Verlust der Marke. Bei Marken mit operativer Bedeutung kommt der Schaden für Branding, Wiedereinführung neuer Marken und mögliche Konkurrenz-Eintragungen hinzu. Realistische Gesamt-Kosten für eine verlorene Mittelstands-Marke liegen typischerweise bei dreißig- bis siebzigtausend Euro im ersten Jahr nach Verlust.

Welche Software-Tools eignen sich für Mittelstands-Markenpflege?

Etablierte Marken-Management-Systeme wie Patrix, IPzen oder Anaqua sind für mittlere bis große Portfolios konzipiert. Für Mittelständler mit drei bis zehn Marken reicht ein einfacher Stack aus Cloud-Drive (Microsoft 365, Google Workspace), ERP-Rechnungs-Export (DATEV, SAP S/4HANA Cloud, Microsoft Dynamics 365 Business Central) und einem Hash-Zeitstempel-Service wie OriginStamp. Laufende Kosten unter zweihundert Euro pro Jahr.

Reicht es, wenn die Tochtergesellschaft die Marke benutzt?

Ja, aber nur mit aktuellem schriftlichem Lizenzvertrag und dokumentiertem Lizenzverhältnis. Der Markeninhaber muss konkret nachweisen, dass die Benutzung durch die Tochter rechtlich seiner Marken-Sphäre zuzurechnen ist. Lizenzverträge sollten jährlich auf Aktualität geprüft werden, neue Töchter müssen aufgenommen werden, Marken-Listen mit dem DPMA-Register abgeglichen.

Learoy Eichholz, Senior Consultant bei Collective Brain
Learoy Eichholz
Senior Consultant, Collective Brain GmbH · Hamburg

Learoy Eichholz ist Senior Consultant bei der Collective Brain GmbH in Hamburg. Sein Fokus liegt auf KI-Tools, Marketing-Automation und Scaled-Sales-Operations für den deutschen Mittelstand. Vor seinem Wechsel zu Collective Brain war er neun Jahre Partner für Produktentwicklung, Produktion und E-Commerce-Logistik. Sein Markenzeichen: Zahlengenie. Datengetrieben, analytisch, kompromisslos auf Zahlen fokussiert. Er begleitet Mittelstandskunden bei BAFA-geförderten Digitalisierungsprojekten von der Marken-Use-Doku bis zum Marketing-Stack.

Learoy Eichholz

Learoy Eichholz

Learoy Eichholz ist Senior Consultant bei der Collective Brain GmbH in Hamburg. Sein Fokus liegt auf KI-Tools, Marketing-Automation und Scaled-Sales-Operations für den deutschen Mittelstand. Vor seinem Wechsel zu Collective Brain war er neun Jahre Partner für Produktentwicklung, Produktion und E-Commerce-Logistik. Sein Markenzeichen: Zahlengenie. Datengetrieben, analytisch, kompromisslos auf Zahlen fokussiert.
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